Laserschutz in der Arztpraxis – Sicherheit bei Laserbehandlungen
Laser sind entsprechend der Gefährlichkeit für den Menschen in Geräteklassen eingeteilt. Die Klassifizierung erfolgt nach DIN EN 60825-1. Auf den Geräten finden sich genormte Warnhinweise, die sich je nach Laserklasse unterscheiden. Diese richten sich nach Wellenlänge und Einwirkzeit der Laserstrahlen. Bei unsachgemäßer Handhabung oder Ignorieren der Warnhinweise kann es bei der Anwendung der Laser nicht nur zu unbefriedigenden Ergebnissen kommen. Auch erhebliche gesundheitliche Schäden sind möglich – sowohl bei dem Anwender als auch bei den Patienten. Dabei handelt es sich insbesondere um schwere Verbrennungen der Epidermis und der Augen. Letztere kann zur Trübung der Hornhaut, der Augenlinse oder des Glaskörpers führen. Eine ordnungsgemäße Handhabung von Lasern ist daher enorm wichtig.
Qualitätssicherung
Laserschutzkurs ist Pflicht
Erfolgt die Behandlung ohne fachmännische Ausbildung, drohen schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen. Aus diesem Grund empfiehlt sich, dass jeder Mediziner und jede medizinische Fachkraft, die mit Lasern arbeitet, vorab einen Laserschutzkurz nach OStrV (Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung) absolviert. Mindestens ein/e Laserschutzbeauftragte/r pro Praxis ist Pflicht.
Laut § 5 OStrV müssen die Kenntnisse zudem regelmäßig aufgefrischt werden – eine Aktualisierung alle 5 Jahre wird verlangt. Den Laserschutzkurs können Ärzte und medizinische Fachangestellte an der Kiel Medical Academy im Rahmen eines eintägigen Workshops absolvieren, die Auffrischung ist auch als Online-Kurs möglich. Neben der ordnungsgemäßen Handhabung der Laser und der Einweisung in Schutzmaßnahmen erhalten die Teilnehmer der Kurse umfangreiche Informationen zum Thema Einsatz und Wirtschaftlichkeit der Laser in der Arztpraxis. Auch ein Hands-On-Training ist Teil des Kurses.
Anforderungen für nicht-medizinische Laserbehandlungen durch die NiSV
Der Gesetzgeber hat Ende 2018 die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV) beschlossen. Sie umfasst Regelungen zum Schutz vor den schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlen, sofern diese zu kosmetischen und sonstigen nicht-medizinischen Zwecken angewendet werden. Darunter fallen auch Behandlungen mit Hochleistungslasern und hochenergetischen Lichtquellen, die insbesondere zur Entfernung von Tattoos, Haaren und Pigmentstörungen zum Einsatz kommen, ebenso um Gefäßveränderungen zu behandeln.
Das potenzielle Gefährdungspotenzial, das von Lasern ausgeht, bestimmt, wer Behandlungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken durchführen darf:
- Besonders risikoreiche Behandlungen wie die Tattooentfernung mittels Laser stehen ab dem 31. Dezember 2020 unter Arztvorbehalt. Sie dürfen nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden, die durch Weiter- oder Fortbildung die notwendige Fachkunde erworben haben.
- Behandlungen mit geringerem gesundheitlichen Gefährdungspotenzial, wie etwa die Haarentfernung mittels Laser, dürfen auch weiterhin von nicht approbierten Fachkräften durchgeführt werden, wie etwa Kosmetikerinnen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen jedoch alle Anwender – auch Ärzte – durch einen Fachkunde-Nachweis belegen, dass sie die erforderliche Fachexpertise besitzen.